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Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (PUAG)
§ 1 Einsetzung
§ 2 Rechte der qualifizierten Minderheit bei der Einsetzung
§ 3 Gegenstand der Untersuchung
§ 4 Zusammensetzung
§ 5 Mitglieder
§ 6 Vorsitz
§ 7 Stellvertretender Vorsitz
§ 8 Einberufung
§ 9 Beschlussfähigkeit
§ 10 Ermittlungsbeauftragte
§ 11 Protokollierung
§ 12 Sitzungen zur Beratung
§ 13 Sitzungen zur Beweisaufnahme
§ 14 Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 15 Geheimnisschutz
§ 16 Zugang zu Verschlusssachen und Amtsverschwiegenheit
§ 17 Beweiserhebung
§ 18 Vorlage von Beweismitteln
§ 19 Augenschein
§ 20 Ladung der Zeugen
§ 21 Folgen des Ausbleibens von Zeugen
§ 22 Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht
§ 23 Vernehmung von Amtsträgern
§ 24 Vernehmung der Zeugen
§ 25 Zulässigkeit von Fragen an Zeugen
§ 26 Abschluss der Vernehmung
§ 27 Grundlose Zeugnisverweigerung
§ 28 Sachverständige
§ 29 Herausgabepflicht
§ 30 Verfahren bei der Vorlage von Beweismitteln
§ 31 Verlesung von Protokollen und Schriftstücken
§ 32 Rechtliches Gehör
§ 33 Berichterstattung
§ 34 Rechte des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss
§ 35 Kosten und Auslagen
§ 36 Gerichtliche Zuständigkeiten
§ 19 Augenschein - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 19 Augenschein
Für die Einnahme eines Augenscheins gilt § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz und Abs. 4 entsprechend.