§ 15 Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung - Digitale Gesetze
§ 15 Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung
Die Stiftung wird von Steuerpflichten sowie von Gerichtsgebühren und Abgaben, die aus Anlaß ihrer Errichtung entstehen, befreit. Auslagen sind von ihr zu erstatten.