Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 2 Berufsbild und Befugnisse
Abschnitt 3 Ausbildung
Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung
Abschnitt 5 Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Abschnitt 6 Dienstleistungserbringung
Abschnitt 7 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
Abschnitt 8 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 9 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 10 Übergangsvorschriften
Abschnitt 11 Evaluierung
§ 8 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Auf die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten und auf das Ausbildungsverhältnis findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.