Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 2 Berufsbild und Befugnisse
Abschnitt 3 Ausbildung
Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung
Abschnitt 5 Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Abschnitt 6 Dienstleistungserbringung
Abschnitt 7 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
Abschnitt 8 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 9 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 10 Übergangsvorschriften
Abschnitt 11 Evaluierung
§ 61 Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
Antragstellende Personen sind in Deutschland zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ berechtigt, wenn in einem Anerkennungsverfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung, das vor dem 1. Januar 2023 begonnen wurde,
1.
ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt worden ist oder noch anerkannt wird,
2.
sie die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt haben oder noch erfolgreich ablegen oder
3.
den Anpassungslehrgang absolviert haben oder noch absolvieren.