§ 51 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates unverzüglich, wenn
- 1.
gegen diese Person eine Sanktion verhängt worden ist, weil sie sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,
- 2.
bei dieser Person
- a)
die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zurückgenommen worden ist,
- b)
die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung widerrufen worden ist oder
- c)
das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung angeordnet worden ist,
- 3.
dieser Person die Ausübung der Tätigkeit der pharmazeutisch-technischen Assistentin oder des pharmazeutisch-technischen Assistenten untersagt worden ist oder
- 4.
in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen.
(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Auskünfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahmestaates, die sich auf die Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken können, so hat sie
- 1.
die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu überprüfen,
- 2.
zu entscheiden, in welcher Art und in welchem Umfang weitere Überprüfungen durchzuführen sind, und
- 3.
die zuständige deutsche Behörde über die Konsequenzen zu unterrichten, die aus den ihr übermittelten Auskünften zu ziehen sind.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder