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§ 23 Probezeit - Digitale Gesetze
Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTAG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 2 Berufsbild und Befugnisse
Abschnitt 3 Ausbildung
Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung
Abschnitt 5 Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Abschnitt 6 Dienstleistungserbringung
Abschnitt 7 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
Abschnitt 8 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 9 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 10 Übergangsvorschriften
Abschnitt 11 Evaluierung
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung
§ 23 Probezeit
(1) Die ersten vier Wochen des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.
(2) Die Dauer der Probezeit kann von Absatz 1 abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.