Abschnitt 2 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zu pharmazeutisch-technischen Assistenten - Erster Prüfungsabschnitt -
Abschnitt 3 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zu pharmazeutisch-technischen Assistenten - Zweiter Prüfungsabschnitt -
Abschnitt 4 Grundsätze und Systematik der Notenbildung
Abschnitt 5 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem Mitglied staat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 11 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.