§ 27 Abschluss von Ausbildungen
(1) Ist eine Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin, zum Psychologischen Psychotherapeuten, zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vor dem 1. September 2020 begonnen worden, so wird sie nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person die Approbation nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, sofern auch die anderen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erfüllt sind.
(2) Personen, die vor dem 1. September 2020 ein Studium, das in § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung genannt ist, begonnen oder abgeschlossen haben, können die Ausbildung zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin, des Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung noch bis zum 1. September 2032 absolvieren. Schließen sie diese Ausbildung spätestens zum 1. September 2032 erfolgreich ab, so erhalten sie die Approbation nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, sofern auch die anderen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erfüllt sind.
(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können die Länder vorsehen, dass Personen, die ein Studium, das in § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung genannt ist, erst nach dem 31. August 2020 aber vor dem 31. August 2026 begonnen haben, die Ausbildung zum Beruf der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung absolvieren, wenn die betreffenden Personen diese Ausbildung
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verzahnt mit einem Masterstudiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften ableisten, der von den Ländern auf der Grundlage von § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung eingerichtet worden war, und
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diese Ausbildungsmöglichkeit erhalten werden muss, um die regionale psychotherapeutische Versorgung sicherzustellen.
Ausbildungen nach Satz 1 sind von den Ländern durch eine unabhängige wissenschaftsnahe Einrichtung und unter Einbindung der nach Landesrecht für Gesundheit zuständigen Stelle zu evaluieren. In die Evaluierung sind insbesondere die Qualität der Ausbildungsmöglichkeit im Verhältnis zu der Ausbildung nach diesem Gesetz und der nach § 20 erlassenen Rechtsverordnung sowie die regionale Versorgungssituation einzubeziehen. Über das Ergebnis der Evaluierung haben die Länder dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. September 2025 zu berichten.