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§ 29 Anzeige durch Personen - Digitale Gesetze
Personenstandsgesetz (PStG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 Führung der Personenstandsregister
Kapitel 3 Eheschließung
Kapitel 4 Lebenspartnerschaft
Kapitel 5 Geburt
Kapitel 6 Sterbefall
Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung
§ 28 Anzeige
§ 29 Anzeige durch Personen
§ 30 Anzeige durch Einrichtungen und Behörden
§ 31 Eintragung in das Sterberegister
Abschnitt 2 Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen
Kapitel 7 Besondere Beurkundungen
Kapitel 8 Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
Kapitel 10 Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten
Kapitel 11 Verordnungsermächtigungen
Kapitel 12 Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 6: Sterbefall
Abschnitt 1: Anzeige und Beurkundung
§ 29 Anzeige durch Personen
Zur Anzeige sind verpflichtet
1.
jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
2.
die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
3.
jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.