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Personenstandsgesetz (PStG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 Führung der Personenstandsregister
Kapitel 3 Eheschließung
Kapitel 4 Lebenspartnerschaft
Kapitel 5 Geburt
Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung
§ 18 Anzeige
§ 19 Anzeige durch Personen
§ 20 Anzeige durch Einrichtungen
§ 21 Eintragung in das Geburtenregister
Abschnitt 2 Besonderheiten
Abschnitt 3 Fortführung des Geburtenregisters
Kapitel 6 Sterbefall
Kapitel 7 Besondere Beurkundungen
Kapitel 8 Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
Kapitel 10 Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten
Kapitel 11 Verordnungsermächtigungen
Kapitel 12 Übergangsvorschriften
§ 19 Anzeige durch Personen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 5: Geburt
Abschnitt 1: Anzeige und Beurkundung
§ 19 Anzeige durch Personen
Zur Anzeige sind verpflichtet
1.
jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
2.
jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert oder unbekannten Aufenthalts sind.