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Personenstandsgesetz (PStG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 Führung der Personenstandsregister
Kapitel 3 Eheschließung
Abschnitt 1 Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
§ 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt
§ 12 Anmeldung der Eheschließung
§ 12a Anmeldung der erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen
§ 14 Eheschließung
§ 15 Eintragung in das Eheregister
Abschnitt 2 Fortführung des Eheregisters
Kapitel 4 Lebenspartnerschaft
Kapitel 5 Geburt
Kapitel 6 Sterbefall
Kapitel 7 Besondere Beurkundungen
Kapitel 8 Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
Kapitel 10 Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten
Kapitel 11 Verordnungsermächtigungen
Kapitel 12 Übergangsvorschriften
§ 15 Eintragung in das Eheregister - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 3: Eheschließung
Abschnitt 1: Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
§ 15 Eintragung in das Eheregister
(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet
1.
Tag und Ort der Eheschließung,
2.
die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht,
3.
die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten.
(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen
1.
auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,
2.
auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
3.
auf die Bestimmung eines Ehenamens,
4.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt.