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§ 6 Mitteilungen an Berufskammern - Digitale Gesetze
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Partnerschaftsregisters (PRV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendbares Recht
§ 2 Einteilung und Gestaltung des Registers
§ 3 Anmeldung
§ 4 Stellungnahme der Berufskammer
§ 5 Inhalt der Eintragungen
§ 6 Mitteilungen an Berufskammern
§ 7 Bekanntmachungen
§ 8 Namenslöschung wegen Nichtausübung freiberuflicher Tätigkeit
§ 9 (weggefallen)
§ 10 Inkrafttreten
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 und 2)
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2)
Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2)
Anlage 4 (zu § 7) Muster für Registerbekanntmachungen
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Mitteilungen an Berufskammern
Besteht für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf eine Berufskammer, so sind dieser sämtliche Eintragungen mitzuteilen.