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Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Prostituierte
Abschnitt 3 Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes; anlassbezogene Anzeigepflichten
Abschnitt 4 Pflichten des Betreibers
Abschnitt 5 Überwachung
Abschnitt 6 Verbote; Bußgeldvorschriften
§ 32 Kondompflicht; Werbeverbot
§ 33 Bußgeldvorschriften
§ 33a Einziehung
Abschnitt 7 Personenbezogene Daten; Bundesstatistik
Abschnitt 8 Sonstige Bestimmungen
§ 33a Einziehung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Verbote; Bußgeldvorschriften
§ 33a Einziehung
(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 Absatz 2 Nummer 14 bezieht, können eingezogen werden.
(2) § 123 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet entsprechende Anwendung.