§ 21 Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs; Untersagung
(1) Wer ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Behörde zum Betrieb aufstellen will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung anzuzeigen. Der Anzeige sind die folgenden Angaben und Nachweise beizufügen:
- 1.
der Vor- und Nachname des Fahrzeughalters und der vollständige Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeugs,
- 2.
eine Kopie der Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs,
- 3.
das Kraftfahrzeug- oder Schiffskennzeichen des Prostitutionsfahrzeugs,
- 4.
die genaue Angabe des Aufstellungsortes,
- 5.
die Dauer der Aufstellung,
- 6.
die Betriebszeiten,
- 7.
Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden, und
- 8.
Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen.
(2) Prostitutionsfahrzeuge dürfen nur in der Weise zum Betrieb aufgestellt werden, dass sie nach dem Betriebsort und nach den Betriebszeiten den Anforderungen genügen
- 1.
zum Schutz der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Prostituierten sowie der Kundinnen und Kunden,
- 2.
zum Schutz der Jugend und
- 3.
zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner, der Anlieger oder der Allgemeinheit.
(3) Die zuständige Behörde prüft nach Erstattung der Anzeige, ob die Aufstellung gegen die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 verstößt. Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 jederzeit Anordnungen für die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb erlassen. § 17 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.