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§ 8 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (ProstAV)
Eingangsformel
§ 1 Angaben zur Wohnung oder zur Zustellanschrift
§ 2 Vordrucke für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung, Anforderungen an das Lichtbild
§ 3 Neuausstellung der Anmeldebescheinigung oder der Aliasbescheinigung
§ 4 Angabe zu den Tätigkeitsorten
§ 5 Wechsel der Zuständigkeit der Behörde
§ 6 Datenübermittlung
§ 7 Verantwortlichkeit für die Löschung der übermittelten Daten
§ 8 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 2) Anmeldebescheinigung und Aliasbescheinigung
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.