- A.
Begriffsbestimmungen
- 1.
Für die Zwecke dieser Anlage finden die in Artikel 1 3) enthaltenen Begriffsbestimmungen und Artikel 14 Anwendung. Außerdem
- a)
ist eine "Emissionsreduktionseinheit" oder "ERU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
- b)
ist eine "zertifizierte Emissionsreduktion" oder "CER" eine nach Artikel 12 und den diesbezüglichen Vorschriften sowie den einschlägigen Bestimmungen dieser Modalitäten und Verfahren ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
- c)
ist eine "zugeteilte Menge" oder "AAU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
- d)
ist eine "Gutschrift aus Senken" oder "RMU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
- e)
bedeutet "Betroffene" die von der geplanten Projektmaßnahme im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit einschließlich Einzelpersonen, Gruppen oder Gemeinschaften.
- B.
Rolle der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien
- 2.
Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien (COP/MOP) hat die Weisungsbefugnis und Leitung über den Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM).
- 3.
Die COP/MOP erteilt dem Exekutivrat Maßgaben durch Beschlussfassung über
- a)
die Empfehlungen des Exekutivrats zu ihrer Geschäftsordnung;
- b)
die Empfehlungen des Exekutivrats in Übereinstimmung mit dem Beschluss 17/CP.7, dieser Anlage und den einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP;
- c)
die Benennung der vom Exekutivrat akkreditierten Prüfeinrichtungen in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 5 und den in Anhang A enthaltenen Akkreditierungsmaßstäben.
- 4.
Die COP/MOP wird außerdem wie folgt tätig:
- a)
Sie überprüft die Jahresberichte des Exekutivrats;
- b)
sie überprüft die regionale und subregionale Verteilung der benannten Prüfeinrichtungen und fasst entsprechende Beschlüsse, um die Akkreditierung solcher Prüfeinrichtungen aus Vertragsparteien 4), die Entwicklungsländer sind, zu fördern;
- c)
sie überprüft die regionale und subregionale Verteilung von CDM-Projektmaßnahmen, um systematische oder systemische Hindernisse im Hinblick auf ihre gerechte Verteilung aufzuzeigen und unter anderem auf der Grundlage eines Berichts des Exekutivrats entsprechende Beschlüsse zu fassen;
- d)
sie hilft bei Bedarf bei der Beschaffung von Finanzierungsmitteln für CDM-Projektmaßnahmen.
- C.
Exekutivrat
- 5.
Der Exekutivrat beaufsichtigt den CDM unter der Weisung und Leitung der COP/MOP und ist dieser gegenüber voll verantwortlich. In diesem Zusammenhang wird der Exekutivrat wie folgt tätig:
- a)
Er gibt gegebenenfalls Empfehlungen zu weiteren Modalitäten und Verfahren für den CDM an die COP/MOP ab;
- b)
er gibt gegebenenfalls Empfehlungen zu Änderungen oder Ergänzungen seiner in dieser Anlage enthaltenen Geschäftsordnung an die COP/MOP ab;
- c)
er berichtet auf jeder Tagung der COP/MOP über seine Tätigkeit;
- d)
er genehmigt neue Methoden unter anderem in Bezug auf Referenzszenarien, Überwachungspläne und die Grenzen von Projekten in Übereinstimmung mit Anhang C;
- e)
er überprüft die Bestimmungen im Hinblick auf vereinfachte Modalitäten, Verfahren und die Definitionen kleinerer Projektmaßnahmen und gibt Empfehlungen an die COP/MOP ab;
- f)
er ist für die Akkreditierung von Prüfeinrichtungen in Übereinstimmung mit den in Anhang A enthaltenen Akkreditierungsmaßstäben verantwortlich und gibt Empfehlungen für die Benennung von Prüfeinrichtungen nach Artikel 12 Absatz 5 an die COP/MOP ab. Diese Verantwortlichkeit schließt Folgendes ein:
- i)
Entscheidungen über die Erneuerung, die Aussetzung und den Entzug der Akkreditierung;
- ii)
die Einführung der Akkreditierungsverfahren und -maßstäbe;
- g)
er überprüft die Akkreditierungsmaßstäbe in Anhang A und gibt an die COP/MOP gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen zur Prüfung ab;
- h)
er erstattet der COP/MOP Bericht über die regionale und subregionale Verteilung der CDM-Projektmaßnahmen mit dem Ziel, systematische oder systemische Hindernisse im Hinblick auf ihre gerechte Verteilung aufzuzeigen;
- i)
er macht ihm zu diesem Zweck vorgelegte einschlägige Informationen über geplante CDM-Projektmaßnahmen, für die eine Finanzierung benötigt wird, und über Investoren, die auf der Suche nach Investitionsmöglichkeiten sind, öffentlich verfügbar, um bei Bedarf bei der Beschaffung von Finanzierungsmitteln für CDM-Projektmaßnahmen zu helfen;
- 6.
Von CDM-Projektteilnehmern erhaltene Informationen, die als rechtlich geschützt oder vertraulich gekennzeichnet sind, dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung der die Informationen herausgebenden Stelle offen gelegt werden, sofern nicht das innerstaatliche Recht dies vorschreibt. Informationen, die dazu dienen festzustellen, ob eine Zusätzlichkeit im Sinne der Nummer 43 vorliegt, die Methoden zur Bestimmung des Referenzszenariums und ihre Anwendung zu beschreiben und eine unter Nummer 37 Buchstabe c genannte Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterstützen, gelten nicht als rechtlich geschützt oder vertraulich.
- 7.
Der Exekutivrat besteht aus zehn Mitgliedern aus den Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto, und zwar wie folgt: einem Mitglied aus jeder der fünf Regionalgruppen der Vereinten Nationen, zwei weiteren Mitgliedern aus in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien, zwei weiteren Mitgliedern aus nicht in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien sowie einem Vertreter der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern, wobei die gegenwärtige Übung im Büro der Konferenz der Vertragsparteien berücksichtigt wird.
- 8.
Die Mitglieder des Exekutivrats sowie die stellvertretenden Mitglieder
- a)
werden von den unter Nummer 7 genannten Gruppen benannt und von der COP/MOP gewählt. Frei gewordene Sitze werden in derselben Weise besetzt;
- b)
werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt und können für höchstens zwei aufeinander folgende Amtszeiten berufen werden. Amtszeiten als stellvertretendes Mitglied zählen nicht. Fünf Mitglieder und fünf stellvertretende Mitglieder werden zunächst für drei Jahre gewählt und fünf Mitglieder und fünf stellvertretende Mitglieder für zwei Jahre. Danach wählt die COP/MOP jedes Jahr fünf neue Mitglieder und fünf neue stellvertretende Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren. Eine Bestellung nach Nummer 11 zählt als eine Amtszeit. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind;
- c)
verfügen über entsprechenden technischen und/oder politischen Sachverstand und handeln in persönlicher Eigenschaft. Die Kosten der Beteiligung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und von anderen nach der UNFCCC-Praxis dafür in Frage kommenden Vertragsparteien werden durch den Haushalt des Exekutivrats gedeckt;
- d)
sind durch die Geschäftsordnung des Exekutivrats gebunden;
- e)
leisten vor Übernahme ihrer Amtspflichten einen schriftlichen Diensteid, der vom Exekutivsekretär des UNFCCC oder seinem Bevollmächtigten bestätigt wird;
- f)
dürfen kein geldliches oder finanzielles Interesse an irgendeinem Aspekt einer CDM-Projektmaßnahme oder an einer benannten Prüfeinrichtung haben;
- g)
dürfen vorbehaltlich ihrer Verantwortlichkeiten gegenüber dem Exekutivrat keine ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit für den Exekutivrat zur Kenntnis kommenden vertraulichen oder rechtlich geschützten Informationen offen legen. Diese Geheimhaltungspflicht des Mitglieds beziehungsweise des stellvertretenden Mitglieds ist eine Verpflichtung des betreffenden Mitglieds beziehungsweise des stellvertretenden Mitglieds, die auch nach Ablauf oder Beendigung seiner Tätigkeit für den Exekutivrat fortbesteht.
- 9.
Die COP/MOP wählt für jedes Mitglied des Exekutivrats auf der Grundlage der Kriterien unter den Nummern 7 und 8 einen Stellvertreter. Die Benennung eines Kandidaten für das Amt eines Mitglieds durch eine Gruppe erfolgt gemeinsam mit der Benennung eines Kandidaten für das Amt des stellvertretenden Mitglieds aus derselben Gruppe.
- 10.
Der Exekutivrat kann ein bestimmtes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied suspendieren und der COP/MOP die Beendigung seiner Mitgliedschaft empfehlen, wenn ein triftiger Grund vorliegt, wozu unter anderem auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen über Interessenkonflikte, ein Verstoß gegen die Vertraulichkeitsbestimmungen oder die Nichtteilnahme an zwei aufeinander folgenden Sitzungen des Exekutivrats ohne eine angemessene Begründung gehören.
- 11.
Wenn ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Exekutivrats zurücktritt oder aus anderen Gründen außerstande ist, die festgesetzte Amtszeit zu beenden oder seine Amtspflichten wahrzunehmen, kann der Exekutivrat unter Berücksichtigung der zeitlichen Nähe der nächsten Tagung der COP/MOP beschließen, für die restliche Amtszeit dieses Mitglieds ersatzweise ein anderes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus derselben Gruppe zu bestellen.
- 12.
Der Exekutivrat wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, wobei eine Person ein Mitglied aus einer in Anlage I aufgeführten Vertragspartei und die andere Person ein Mitglied aus einer nicht in Anlage I aufgeführten Vertragspartei sein muss. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz wechseln jährlich zwischen einem Mitglied aus einer in Anlage I aufgeführten Vertragspartei und einem Mitglied aus einer nicht in Anlage I aufgeführten Vertragspartei.
- 13.
Der Exekutivrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens dreimal pro Jahr unter Berücksichtigung der Nummer 41 zusammen. Die gesamten Unterlagen für Sitzungen des Exekutivrats werden auch den stellvertretenden Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
- 14.
Der Exekutivrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, die eine Mehrheit der Mitglieder aus in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien und eine Mehrheit der Mitglieder aus nicht in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien darstellen, anwesend sind.
- 15.
Beschlüsse des Exekutivrats werden nach Möglichkeit im Konsens getroffen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, werden Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Mitglieder getroffen. Eine Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
- 16.
Die Sitzungen des Exekutivrats stehen allen Vertragsparteien und allen bei der UNFCCC akkreditierten Beobachtern und den Betroffenen zur Teilnahme als Beobachter offen, sofern vom Exekutivrat nicht etwas anderes beschlossen wird.
- 17.
Der vollständige Wortlaut aller Beschlüsse des Exekutivrats wird öffentlich verfügbar gemacht. Die Arbeitssprache des Exekutivrats ist Englisch. Die Beschlüsse werden in allen sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt.
- 18.
Der Exekutivrat kann Ausschüsse, Expertengremien oder Arbeitsgruppen einrichten, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. Der Exekutivrat nimmt das für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Fachwissen in Anspruch, auch über die Expertenliste des UNFCCC. In diesem Zusammenhang trägt er dem Aspekt der regionalen Ausgewogenheit in vollem Umfang Rechnung.
- 19.
Das Sekretariat betreut den Exekutivrat.
- D.
Akkreditierung und Benennung von Prüfeinrichtungen
- 20.
Der Exekutivrat
- a)
akkreditiert die Prüfeinrichtungen, die die in Anhang A enthaltenen Akkreditierungsmaßstäbe erfüllen;
- b)
empfiehlt der COP/MOP die Benennung von Prüfeinrichtungen;
- c)
führt eine öffentlich verfügbare Liste aller benannten Prüfeinrichtungen;
- d)
überprüft, ob jede benannte Prüfeinrichtung weiterhin den in Anhang A enthaltenen Akkreditierungsmaßstäben entspricht, und bestätigt auf dieser Grundlage alle drei Jahre, ob eine Prüfeinrichtung erneut akkreditiert werden soll;
- e)
führt zu jeder beliebigen Zeit Stichprobenprüfungen durch und entscheidet anhand der Ergebnisse, ob er die vorstehend genannte Überprüfung durchführt, falls diese gerechtfertigt ist.
- 21.
Der Exekutivrat kann der COP/MOP die Aussetzung oder den Entzug der Benennung einer benannten Prüfeinrichtung empfehlen, wenn er eine Überprüfung durchgeführt und festgestellt hat, dass diese Einrichtung die Akkreditierungsmaßstäbe oder die einschlägigen Bestimmungen von Beschlüssen der COP/MOP nicht mehr erfüllt. Er darf die Aussetzung oder den Entzug der Benennung erst empfehlen, nachdem der benannten Prüfeinrichtung die Möglichkeit einer Anhörung gegeben worden ist. Die Aussetzung oder der Entzug erfolgt mit sofortiger Wirkung auf vorläufiger Basis, sobald der Exekutivrat eine entsprechende Empfehlung abgegeben hat, und bleibt bis zu einer endgültigen Entscheidung der COP/MOP in Kraft. Die betroffene Einrichtung wird unverzüglich schriftlich informiert, wenn der Exekutivrat die Aussetzung oder den Entzug ihrer Benennung empfohlen hat. Die Empfehlung des Exekutivrats und die Entscheidung der COP/MOP in dieser Sache werden veröffentlicht.
- 22.
Bereits registrierte Projektmaßnahmen bleiben von der Aussetzung oder dem Entzug der Benennung einer benannten Prüfeinrichtung unberührt, sofern nicht in dem einschlägigen Validierungs-, Verifizierungs- oder Zertifizierungsbericht, für den die Einrichtung verantwortlich war, erhebliche Mängel festgestellt werden. In diesem Fall entscheidet der Exekutivrat, ob eine andere benannte Prüfeinrichtung mit der Überprüfung und gegebenenfalls Behebung dieser Mängel beauftragt wird. Sollte diese Überprüfung zeigen, dass zu viele CER ausgestellt wurden, muss die benannte Prüfeinrichtung, deren Akkreditierung ausgesetzt oder entzogen worden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der Überprüfung eine den zu viel ausgestellten CER entsprechende Menge reduzierter Tonnen Kohlendioxidäquivalente nach den Festlegungen des Exekutivrats erwerben und auf ein von diesem in dem CDM-Register geführtes Löschungskonto übertragen.
- 23.
Eine Aussetzung oder ein Entzug der Benennung einer benannten Prüfeinrichtung mit nachteiligen Auswirkungen auf bereits registrierte Projektmaßnahmen darf vom Exekutivrat erst empfohlen werden, nachdem den betroffenen Projektteilnehmern die Möglichkeit einer Anhörung gegeben worden ist.
- 24.
Sämtliche Kosten in Verbindung mit der unter Nummer 22 genannten Überprüfung werden von der benannten Prüfeinrichtung getragen, deren Benennung entzogen oder ausgesetzt worden ist.
- 25.
Der Exekutivrat kann bei der Wahrnehmung der unter Nummer 20 genannten Aufgaben nach Nummer 18 um Hilfe nachsuchen.
- E.
Benannte Prüfeinrichtungen
- 26.
Benannte Prüfeinrichtungen sind gegenüber der COP/MOP über den Exekutivrat verantwortlich und haben sich nach den Modalitäten und Verfahren in dem Beschluss 17/CP.7, dieser Anlage und den einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP und des Exekutivrats zu richten.
- 27.
Eine benannte Prüfeinrichtung
- a)
validiert geplante CDM-Projektmaßnahmen;
- b)
verifiziert und zertifiziert Reduktionen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen;
- c)
befolgt bei der Wahrnehmung ihrer unter Buchstabe e genannten Aufgaben die einschlägigen Gesetze der Vertragsparteien, die Gastland einer CDM-Projektmaßnahme sind;
- d)
weist nach, dass sie und ihre Subunternehmen weder in einem tatsächlichen noch in einem potenziellen Interessenkonflikt mit den Teilnehmern der CDM-Projektmaßnahmen stehen, für die sie zur Wahrnehmung von Validierungs- oder Verifizierungs- und Zertifizierungsaufgaben ausgewählt worden sind;
- e)
nimmt in Zusammenhang mit einer bestimmten CDM-Projektmaßnahme eine der folgenden Aufgaben wahr: die Validierung oder die Verifizierung und die Zertifizierung. Auf Verlangen kann der Exekutivrat jedoch einer einzigen benannten Prüfeinrichtung die Wahrnehmung aller dieser Aufgaben im Rahmen einer einzelnen CDM-Projektmaßnahme gestatten;
- f)
führt eine öffentlich verfügbare Liste aller von ihr validierten, verifizierten und zertifizierten CDM-Projektmaßnahmen;
- g)
legt dem Exekutivrat einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor;
- h)
macht auf Verlangen des Exekutivrats von CDM-Projektteilnehmern erhaltene Informationen öffentlich verfügbar. Als vertraulich oder rechtlich geschützt gekennzeichnete Informationen dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung der die Informationen herausgebenden Stelle offen gelegt werden, sofern nicht das innerstaatliche Recht dies vorschreibt. Informationen, die dazu dienen festzustellen, ob eine Zusätzlichkeit im Sinne der Nummer 43 vorliegt, die Methoden für die Bestimmung des Referenzszenariums und ihre Anwendung zu beschreiben und eine unter Nummer 37 Buchstabe c genannte Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterstützen, gelten nicht als rechtlich geschützt oder vertraulich.
- F.
Voraussetzungen für die Teilnahme
- 28.
Die Teilnahme an einer CDM-Projektmaßnahme ist freiwillig.
- 29.
Die an dem CDM teilnehmenden Vertragsparteien benennen eine für den CDM zuständige nationale Behörde.
- 30.
Eine nicht in Anlage I aufgeführte Vertragspartei kann an einer CDM-Projektmaßnahme teilnehmen, wenn sie Vertragspartei des Protokolls von Kyoto ist.
- 31.
Vorbehaltlich der Nummer 32 darf eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung nach den einschlägigen Bestimmungen ausgestellte CER zur Erfüllung eines Teiles ihrer Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1 nutzen, sofern sie die folgenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt:
- a)
Sie ist Vertragspartei des Protokolls von Kyoto;
- b)
die ihr zugeteilte Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 ist im Einklang mit dem Beschluss -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) berechnet und erfasst worden;
- c)
sie verfügt über ein nationales System zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien;
- d)
sie verfügt über ein nationales Register in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien;
- e)
sie hat das vorgeschriebene neueste Verzeichnis in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien, einschließlich des nationalen Verzeichnisberichts und des gemeinsamen Berichtsformats, jährlich vorgelegt. Während des ersten Verpflichtungszeitraums wird die erforderliche Qualitätsbeurteilung zur Feststellung der Zulassung zur Nutzung der Mechanismen auf die Teile des Verzeichnisses beschränkt, die Treibhausgasemissionen aus Sektoren/Gruppen von Quellen nach Anlage A des Protokolls von Kyoto betreffen, sowie auf die Vorlage des jährlichen Senkenverzeichnisses;
- f)
sie legt die Zusatzinformationen über die ihr zugeteilte Menge in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien vor und nimmt Additionen zu und Subtraktionen von der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8, einschließlich der in Artikel 3 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Maßnahmen, in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den Anforderungen der in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien vor.
- 32.
Für eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung gilt Folgendes:
- a)
dass sie 16 Monate nach Vorlage ihres Berichts zur Erleichterung der Berechnung der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 und zum Nachweis ihrer Fähigkeit, Rechenschaft über ihre Emissionen und die ihr zugeteilte Menge im Einklang mit den beschlossenen Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilte Menge nach Artikel 7 Absatz 4 abzulegen, die Zulassungsvoraussetzungen unter Nummer 31 erfüllt, sofern nicht die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses in Übereinstimmung mit Beschluss 24/CP.7 feststellt, dass die Vertragspartei diese Voraussetzungen nicht erfüllt, oder wenn zu einem früheren Zeitpunkt die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses entschieden hat, dass sie keine in Berichten der sachkundigen Überprüfungsgruppen nach Artikel 8 des Protokolls von Kyoto aufgeführten Fragen der Erfüllung in Bezug auf diese Voraussetzungen behandelt und diese Information an das Sekretariat weitergeleitet hat;
- b)
dass sie weiterhin die unter Nummer 31 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, sofern und solange die Durchsetzungsabteilung des Einhaltungsausschusses nicht entscheidet, dass die Vertragspartei eine oder mehrere der Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt und ihre Zulassung ausgesetzt und diese Information an das Sekretariat weitergeleitet hat.
- 33.
Ermächtigt eine Vertragspartei private und/oder öffentliche Einrichtungen, an Projektmaßnahmen nach Artikel 12 teilzunehmen, so ist sie weiterhin für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll von Kyoto verantwortlich; sie hat dafür zu sorgen, dass diese Teilnahme in Übereinstimmung mit dieser Anlage erfolgt. Private und/oder öffentliche Einrichtungen dürfen CER nur dann übertragen und erwerben, wenn die ermächtigende Vertragspartei zu dem betreffenden Zeitpunkt dazu berechtigt ist.
- 34.
Das Sekretariat führt öffentlich zugängliche Listen
- a)
der nicht in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien, die Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto sind;
- b)
der in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien, die die Voraussetzungen unter Nummer 31 nicht erfüllen oder deren Zulassung ausgesetzt worden ist.
- G.
Validierung und Registrierung
- 35.
Die Validierung ist die unabhängige Beurteilung einer Projektmaßnahme durch eine benannte Prüfeinrichtung unter Berücksichtigung der Anforderungen des CDM nach Maßgabe des Beschlusses 17/CP.7, dieser Anlage und den einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP auf der Grundlage der Projektdokumentation, die in Anhang B beschrieben ist.
- 36.
Die Registrierung ist die formelle Annahme eines validierten Projekts als CDM-Projektmaßnahme durch den Exekutivrat. Die Registrierung ist die Voraussetzung für die Verifizierung, die Zertifizierung und die Ausstellung von CER in Bezug auf die betreffende Projektmaßnahme.
- 37.
Die benannte Prüfeinrichtung, die von den Projektteilnehmern für die Validierung der betreffenden Projektmaßnahme auf der Grundlage einer mit ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarung ausgewählt worden ist, überprüft die Projektdokumentation und, soweit zweckmäßig, vorhandene Belegunterlagen, um zu bestätigen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt worden sind:
- a)
die Teilnahmevoraussetzungen nach den Nummern 28 bis 30 sind erfüllt;
- b)
die lokalen Betroffenen sind zur Stellungnahme aufgefordert worden, eine Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen liegt vor und ein Bericht der benannten Prüfeinrichtung darüber, wie alle Stellungnahmen gebührend berücksichtigt worden sind, ist eingegangen;
- c)
die Projektteilnehmer haben der benannten Prüfeinrichtung Unterlagen über die Beurteilung der Umweltauswirkungen der Projektmaßnahme einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Auswirkungen vorgelegt und haben, falls diese Auswirkungen von ihnen oder der Vertragspartei, die Gastland ist, für erheblich erachtet werden, in Übereinstimmung mit den von dem betreffenden Gastland vorgeschriebenen Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt;
- d)
die Projektmaßnahme wird aller Voraussicht nach in Übereinstimmung mit den Nummern 43 bis 52 zu einer Reduktion der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen führen, die zusätzlich zu der Reduktion ist, die ohne die geplante Projektmaßnahme eingetreten wäre;
- e)
die Methoden zur Bestimmung des Referenzszenariums und für die Überwachung erfüllen die Voraussetzungen in Bezug auf Folgendes:
- i)
zu einem früheren Zeitpunkt vom Exekutivrat genehmigte Methoden oder
- ii)
Modalitäten und Verfahren für die Einführung einer neuen Methode nach Nummer 38;
- f)
die Vorschriften hinsichtlich Überwachung, Verifizierung und Berichterstattung stehen im Einklang mit dem Beschluss 17/CP.7, dieser Anlage und den einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP;
- g)
die Projektmaßnahme erfüllt alle anderen in dem Beschluss 17/CP.7, in dieser Anlage und in den einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP und des Exekutivrats enthaltenen Voraussetzungen für CDM-Projektmaßnahmen.
- 38.
Sollte die benannte Prüfeinrichtung zu dem Schluss gelangen, dass für die Projektmaßnahme die Verwendung einer neuen Methode zur Bestimmung des Referenzszenariums und für die Überwachung nach Nummer 37 Buchstabe e Ziffer ii vorgesehen ist, leitet sie vor Einreichung der Projektmaßnahme zur Registrierung die vorgesehene Methode zusammen mit dem Entwurf der Projektdokumentation einschließlich einer Projektbeschreibung und genauer Angaben über die Projektteilnehmer dem Exekutivrat zur Überprüfung zu. Der Exekutivrat überprüft die vorgesehene neue Methode im Einklang mit den Modalitäten und Verfahren dieser Anlage umgehend, nach Möglichkeit auf seiner nächsten Sitzung, jedoch spätestens innerhalb von vier Monaten. Sobald der Exekutivrat die Methode genehmigt hat, macht er sie zusammen mit entsprechenden Maßgaben öffentlich verfügbar, und die benannte Prüfeinrichtung kann mit der Validierung der Projektmaßnahme fortfahren und die Projektdokumentation zur Registrierung einreichen. Verlangt die COP/MOP die Überarbeitung einer genehmigten Methode, darf diese nicht für eine CDM-Projektmaßnahme verwendet werden. Die Projektteilnehmer überarbeiten die Methode, soweit zweckmäßig, unter Berücksichtigung aller erhaltenen Maßgaben.
- 39.
Die Überarbeitung einer Methode erfolgt im Einklang mit den Modalitäten und Verfahren für die Festlegung neuer Methoden nach Nummer 38. Die Überarbeitung einer genehmigten Methode betrifft nur Projektmaßnahmen, die nach dem Zeitpunkt der Überarbeitung registriert werden, und lässt bereits bestehende registrierte Projektmaßnahmen während ihres Anrechnungszeitraums unberührt.
- 40.
Die benannte Prüfeinrichtung muss
- a)
vor Einreichung des Validierungsberichts beim Exekutivrat von den Projektteilnehmern eine schriftliche Bestätigung der benannten nationalen Behörde jeder beteiligten Vertragspartei über die freiwillige Teilnahme erhalten haben, einschließlich einer Bestätigung der Vertragspartei, die Gastland ist, dass die Projektmaßnahme sie dabei unterstützt, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen;
- b)
die Projektdokumentation im Einklang mit den Vertraulichkeitsbestimmungen unter Nummer 27 Buchstabe h öffentlich verfügbar machen;
- c)
innerhalb von 30 Tagen Stellungnahmen der Vertragsparteien, der Betroffenen und der bei der UNFCCC akkreditierten nichtstaatlichen Organisationen zu den Validierungsanforderungen erhalten und diese öffentlich verfügbar machen;
- d)
nach Ablauf der Frist für die Abgabe der Stellungnahmen eine Entscheidung darüber treffen, ob ausgehend von den vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung der erhaltenen Stellungnahmen die Projektmaßnahme validiert werden soll;
- e)
den Projektteilnehmern ihre Entscheidung über die Validierung der Projektmaßnahme mitteilen. Die Mitteilung an die Projektteilnehmer umfasst Folgendes:
- i)
eine Bestätigung der Validierung und den Tag der Einreichung des Validierungsberichts beim Exekutivrat oder
- ii)
eine Erläuterung der Gründe für die Ablehnung, falls die Projektmaßnahme, wie durch Unterlagen belegt, als nicht den Validierungsanforderungen entsprechend beurteilt wird;
- f)
für den Fall, dass sie die geplante Projektmaßnahme für anforderungsgemäß befindet, dem Exekutivrat einen Antrag auf Registrierung in Form eines Validierungsberichts vorlegen, einschließlich der Projektdokumentation, der unter Buchstabe a genannten schriftlichen Bestätigung der Vertragspartei, die Gastland ist, und einer Erklärung, aus der hervorgeht, dass sie die erhaltenen Stellungnahmen gebührend berücksichtigt hat;
- g)
diesen Validierungsbericht nach der Übermittlung an den Exekutivrat öffentlich verfügbar machen.
- 41.
Die Registrierung durch den Exekutivrat gilt acht Wochen nach Eingang des Registrierungsantrags beim Exekutivrat als endgültig, sofern nicht eine an der Projektmaßnahme beteiligte Vertragspartei oder mindestens drei Mitglieder des Exekutivrats eine Überprüfung der geplanten CDM-Projektmaßnahme beantragen. Für diese Überprüfung durch den Exekutivrat gelten folgende Bedingungen:
- a)
Sie muss auf mit den Validierungsanforderungen zusammenhängende Fragen Bezug nehmen;
- b)
sie muss spätestens bis zur zweiten Sitzung nach Beantragung der Überprüfung abgeschlossen sein, und die Entscheidung und die dazugehörigen Gründe müssen den Projektteilnehmern und der Öffentlichkeit mitgeteilt werden.
- 42.
Eine geplante Projektmaßnahme, die abgelehnt wird, kann nach einer entsprechenden Überarbeitung erneut zur Validierung und anschließenden Registrierung vorgelegt werden, sofern dies unter Beachtung der Verfahren und Anforderungen für die Validierung und Registrierung, auch im Hinblick auf die Stellungnahme der Öffentlichkeit, geschieht.
- 43.
Eine CDM-Projektmaßnahme ist zusätzlich, wenn die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen unter das Niveau gesenkt werden, das ohne die zertifizierte CDM-Projektmaßnahme erreicht worden wäre.
- 44.
Das Referenzszenarium für eine CDM-Projektmaßnahme ist das Szenarium, das nach vernünftigem Ermessen die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen darstellt, die ohne die geplante Projektmaßnahme entstehen würden. Ein Referenzszenarium umfasst Emissionen aller in Anlage A aufgeführten Gase, Sektoren und Gruppen von Quellen innerhalb der Grenzen des Projekts. Ein Referenzszenarium gilt nach vernünftigem Ermessen als Abbild der anthropogenen Emissionen aus Quellen, die ohne die geplante Projektmaßnahme entstehen würden, sofern es anhand einer unter den Nummern 37 und 38 beschriebenen Methode für die Bestimmung des Referenzszenariums hergeleitet wird.
- 45.
Die Bestimmung eines Referenzszenariums erfolgt
- a)
durch die Projektteilnehmer im Einklang mit den in dem Beschluss 17/CP.7, dieser Anlage und den einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP enthaltenen Bestimmungen für die Verwendung von genehmigten und neuen Methoden;
- b)
in transparenter und konservativer Weise hinsichtlich der gewählten Ansätze, Annahmen, Methoden, Parameter und Datenquellen sowie der wesentlichen Faktoren und der Zusätzlichkeit und unter Berücksichtigung von Unsicherheiten;
- c)
auf projektspezifischer Basis;
- d)
im Fall kleiner CDM-Projektmaßnahmen, die den in dem Beschluss 17/CP.7 und in den einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP aufgeführten Kriterien entsprechen, in Übereinstimmung mit den für solche Maßnahmen entwickelten vereinfachten Verfahren;
- e)
unter Berücksichtigung der einschlägigen nationalen und/oder sektoralen Politiken und Gegebenheiten wie etwa sektoraler Reformbemühungen, der lokalen Verfügbarkeit von Brennstoffen, der Expansionspläne im Energiesektor und der wirtschaftlichen Lage im Projektsektor.
- 46.
Das Referenzszenarium kann auch ein Szenarium sein, in dem aufgrund der besonderen Gegebenheiten der Vertragspartei, die Gastland ist, mit einem Anstieg der künftigen anthropogenen Emissionen aus Quellen über das derzeitige Niveau hinaus gerechnet wird.
- 47.
Das Referenzszenarium ist so festzulegen, dass für eine Verringerung des Aktivitätsniveaus außerhalb des Projekts oder aufgrund von höherer Gewalt keine CER angerechnet werden können.
- 48.
Bei der Auswahl einer Methode zur Bestimmung des Referenzszenariums für eine Projektmaßnahme wählen die Projektteilnehmer aus den nachfolgenden Alternativen diejenige aus, die unter Berücksichtigung der Maßgaben des Exekutivrats für die Projektmaßnahme am zweckmäßigsten erscheint, und begründen die Zweckmäßigkeit ihrer Wahl:
- a)
die derzeit tatsächlich vorhandenen oder gegebenenfalls die früheren Emissionen oder
- b)
die Emissionen aufgrund einer Technologie, die unter Berücksichtigung von Investitionshemmnissen eine wirtschaftlich attraktive Handlungsweise darstellt, oder
- c)
die durchschnittlichen Emissionen ähnlicher Projektmaßnahmen, die in den letzten fünf Jahren unter ähnlichen sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und technologischen Bedingungen durchgeführt wurden und hinsichtlich ihrer Effizienz zu den führenden 20 Prozent ihrer Gruppe zählen.
- 49.
Die Projektteilnehmer wählen als Anrechnungszeitraum für eine geplante Projektmaßnahme einen der folgenden alternativen Ansätze:
- a)
einen Zeitraum von maximal sieben Jahren, der höchstens zweimal verlängert werden kann, sofern eine benannte Prüfeinrichtung vor jeder Verlängerung feststellt, ob das ursprüngliche Referenzszenarium weiterhin den Anforderungen entspricht oder ob es gegebenenfalls unter Berücksichtigung neuer Daten aktualisiert worden ist, und den Exekutivrat davon in Kenntnis setzt, oder
- b)
maximal zehn Jahre ohne Verlängerungsmöglichkeit.
- 50.
Die Reduktionen der anthropogenen Emissionen aus Quellen werden unter Berücksichtigung von Verlagerungseffekten in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Überwachung und die Verifizierung unter Nummer 59 beziehungsweise Nummer 62 Buchstabe f angepasst.
- 51.
Als Verlagerungseffekte werden die außerhalb der Grenzen des Projekts entstehenden Nettoänderungen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen bezeichnet, die messbar und der CDM-Projektmaßnahme zurechenbar sind.
- 52.
Die Grenzen des Projekts werden so gezogen, dass alle anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen unter der Kontrolle der Projektteilnehmer erfasst werden, die erheblich sind und die nach vernünftigem Ermessen der CDM-Projektmaßnahme zuzurechnen sind.
- H.
Überwachung
- 53.
Die Projektteilnehmer nehmen in die Projektdokumentation einen Überwachungsplan auf, der Folgendes vorsieht:
- a)
die Erfassung und Archivierung aller einschlägigen Daten, die zur Abschätzung oder Messung der während des Anrechnungszeitraums innerhalb der Grenzen des Projekts entstehenden anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen benötigt werden;
- b)
die Erfassung und Archivierung aller einschlägigen Daten, die zur Bestimmung des Referenzszenariums für die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen während des Anrechnungszeitraums innerhalb der Grenzen des Projekts benötigt werden;
- c)
die Feststellung aller möglichen Quellen von erhöhten anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen außerhalb der Grenzen des Projekts, die als erheblich gelten und nach vernünftigem Ermessen innerhalb des Anrechnungszeitraums der Projektmaßnahme zuzurechnen sind, und die Erfassung und Archivierung von Daten über diese Emissionen;
- d)
die Erfassung und Archivierung von sachdienlichen Informationen zu Nummer 37 Buchstabe c;
- e)
Qualitätssicherungs- und -kontrollverfahren für den Überwachungsvorgang;
- f)
Verfahren für die regelmäßige Berechnung der Reduktionen der anthropogenen Emissionen aus Quellen durch die geplante CDM-Projektmaßnahme und für Verlagerungseffekte;
- g)
die Dokumentation aller mit den Berechnungen nach Nummer 53 Buchstaben c und f zusammenhängenden Schritte.
- 54.
Ein Überwachungsplan für eine geplante Projektmaßnahme wird im Einklang mit den Nummern 37 und 38 anhand einer zu einem früheren Zeitpunkt genehmigten Überwachungsmethode oder anhand einer neuen Methode erstellt, die
- a)
von der benannten Prüfeinrichtung als für die Gegebenheiten der geplanten Projektmaßnahme geeignet betrachtet wird und bereits an anderer Stelle erfolgreich eingesetzt worden ist;
- b)
der für die Art der Projektmaßnahme geeigneten bewährten Überwachungspraxis entspricht.
- 55.
Für kleine CDM-Projektmaßnahmen, die die in dem Beschluss 17/CP.7 und in den einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP genannten Kriterien erfüllen, können die Projektteilnehmer die vereinfachten Modalitäten und Verfahren für Kleinprojekte verwenden.
- 56.
Die Projektteilnehmer setzen den in der registrierten Projektdokumentation enthaltenen Überwachungsplan um.
- 57.
Eventuelle Überarbeitungen des Überwachungsplans zur Verbesserung seiner Genauigkeit und/oder der Vollständigkeit der Informationen sind von den Projektteilnehmern zu begründen und einer benannten Prüfeinrichtung zur Validierung vorzulegen.
- 58.
Die Umsetzung des registrierten Überwachungsplans und eventueller Überarbeitungen ist eine Voraussetzung für die Verifizierung, die Zertifizierung und die Ausstellung von CER.
- 59.
Nach der Überwachung und der Berichterstattung über die Reduktionen der anthropogenen Emissionen werden die sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums aus einer CDM-Projektmaßnahme ergebenden CER anhand der registrierten Methode durch Abziehen der tatsächlich eingetretenen anthropogenen Emissionen aus Quellen von den Referenzfallemissionen und Einrechnen von Verlagerungseffekten bestimmt.
- 60.
Die Projektteilnehmer stellen der benannten Prüfeinrichtung, die von ihnen mit der Durchführung der Verifizierung beauftragt worden ist, für Verifizierungs- und Zertifizierungszwecke einen Überwachungsbericht in Übereinstimmung mit dem unter Nummer 53 genannten registrierten Überwachungsplan zur Verfügung.
- I.
Verifizierung und Zertifizierung
- 61.
Die Verifizierung ist die von der Prüfeinrichtung durchgeführte regelmäßige unabhängige Überprüfung und Ex-Post-Bestimmung der überwachten Reduktionen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen, die innerhalb des Verifizierungszeitraums als Ergebnis einer registrierten CDM-Projektmaßnahme entstanden sind. Die Zertifizierung ist eine schriftliche Zusicherung der benannten Prüfeinrichtung, dass eine Projektmaßnahme innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu den verifizierten Reduktionen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen geführt hat.
- 62.
Die von den Projektteilnehmern mit der Durchführung der Verifizierung beauftragte Prüfeinrichtung macht den Überwachungsbericht im Einklang mit den Vertraulichkeitsbestimmungen unter Nummer 27 Buchstabe h öffentlich verfügbar und
- a)
stellt fest, ob die bereitgestellten Projektunterlagen den Anforderungen der registrierten Projektdokumentation und den maßgeblichen Bestimmungen des Beschlusses 17/CP.7, dieser Anlage und der einschlägigen Beschlüsse der COP/MOP entsprechen;
- b)
führt, soweit zweckmäßig, Inspektionen vor Ort durch, die unter anderem auch eine Überprüfung der Tätigkeitsnachweise, Befragungen von Projektteilnehmern und lokalen Betroffenen, die Erfassung von Messergebnissen, die Beobachtung eingeführter Praktiken und die Prüfung der Genauigkeit der Überwachungsinstrumente einschließen;
- c)
zieht, soweit zweckmäßig, zusätzliche Daten aus anderen Quellen heran;
- d)
überprüft die Überwachungsergebnisse und prüft nach, ob die verwendeten Überwachungsmethoden zur Abschätzung der Reduktionen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen korrekt angewendet worden sind und ob die dazugehörige Dokumentation vollständig und transparent ist;
- e)
empfiehlt den Projektteilnehmern erforderlichenfalls entsprechende Änderungen der Überwachungsmethode für künftige Anrechnungszeiträume;
- f)
bestimmt anhand der nach Buchstabe a ermittelten beziehungsweise nach Buchstabe b und/oder c erlangten Daten und Informationen und unter Verwendung von Berechnungsverfahren, die mit den in der registrierten Projektdokumentation und im Überwachungsplan enthaltenen Verfahren vereinbar sind, die Reduktionen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen, die ohne die CDM-Projektmaßnahme nicht erreicht worden wären;
- g)
identifiziert etwaige Probleme hinsichtlich der Übereinstimmung der konkreten Projektmaßnahme und ihrer praktischen Umsetzung mit der registrierten Projektdokumentation und teilt sie den Projektteilnehmern mit. Die Projektteilnehmer setzen sich mit den Problemen auseinander und stellen sachdienliche Zusatzinformationen bereit;
- h)
legt den Projektteilnehmern, den beteiligten Vertragsparteien und dem Exekutivrat einen Verifizierungsbericht vor. Der Bericht wird öffentlich verfügbar gemacht.
- 63.
Die benannte Prüfeinrichtung bestätigt auf der Grundlage ihres Verifizierungsberichts schriftlich, dass die Projektmaßnahme innerhalb des angegebenen Zeitraums zu den verifizierten Reduktionen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen geführt hat, die ohne die CDM-Projektmaßnahme nicht erreicht worden wären. Nach Beendigung des Zertifizierungsvorgangs informiert sie die Projektteilnehmer, die beteiligten Vertragsparteien und den Exekutivrat umgehend schriftlich über ihre Zertifizierungsentscheidung und macht den Zertifizierungsbericht öffentlich verfügbar.
- J.
Ausstellung von zertifizierten Emissionsreduktionen (CER)
- 64.
Der Zertifizierungsbericht stellt einen an den Exekutivrat gerichteten Antrag auf Ausstellung von CER in Höhe der verifizierten Reduktionen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen dar.
- 65.
Die Ausstellung wird 15 Tage nach Erhalt des Antrags endgültig, sofern nicht eine der an der Projektmaßnahme beteiligten Vertragsparteien oder mindestens drei Mitglieder des Exekutivrats eine Überprüfung der vorgesehenen Ausstellung von CER beantragen. Diese Überprüfung ist auf Sachverhalte wie Betrug, rechtswidrige Handlungen oder Inkompetenz der benannten Prüfeinrichtungen beschränkt und wird wie folgt durchgeführt:
- a)
Nach Erhalt eines Überprüfungsantrags entscheidet der Exekutivrat auf seiner nächsten Sitzung über sein weiteres Vorgehen. Sollte er zu dem Schluss kommen, dass der Antrag begründet ist, führt er eine Überprüfung durch und entscheidet, ob die vorgesehene Ausstellung von CER genehmigt werden soll;
- b)
der Exekutivrat beendet die Überprüfung innerhalb von 30 Tagen nach seiner Entscheidung über ihre Durchführung;
- c)
der Exekutivrat informiert die Projektteilnehmer über das Ergebnis der Überprüfung und veröffentlicht seine Entscheidung über die Genehmigung der vorgesehenen Ausstellung von CER einschließlich der dazugehörigen Begründung.
- 66.
Auf Anweisung des Exekutivrats, CER für eine CDM-Projektmaßnahme auszustellen, verbucht der unter der Aufsicht des Exekutivrats arbeitende Registerführer des CDM-Registers unverzüglich die festgesetzte Anzahl an CER in Übereinstimmung mit Anhang D auf das Zwischenkonto des Exekutivrats im CDM-Register. Anschließend veranlasst der Registerführer des CDM-Registers Folgendes:
- a)
Er leitet die Anzahl von CER, die dem Teil der Erlöse entspricht, der in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 8 dazu verwendet wird, die Verwaltungskosten zu decken oder Vertragsparteien dabei zu unterstützen, die Anpassungskosten zu tragen, an die für die Verwaltung des Teiles der Erlöse bestimmten Konten im CDM-Register weiter;
- b)
er leitet die übrigen CER der Anforderung entsprechend an die Registerkonten der Vertragsparteien und der beteiligten Projektteilnehmer weiter.