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§ 2 Dauer der Berufsausbildung - Digitale Gesetze
[object Object] (ProdTechAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
§ 5 Abschlussprüfung
§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 9 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin – Sachliche Gliederung –
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin – Zeitliche Gliederung –
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.