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§ 4 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker- Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil (ProdMechTextAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Abschlussprüfung
§ 9a Anrechnungsregelung
§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Zuordnen, Bearbeiten und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,
6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
8.
Kontrollieren von textilen Fertigungsprozessen und Prüfen von Kenndaten,
9.
Branchenspezifische Fertigungstechniken,
10.
Steuerungs- und Regelungstechnik,
11.
Einrichten, Bedienen und Überwachen von Produktionsmaschinen und -anlagen,
12.
Steuern des Materialflusses,
13.
Rüsten von Produktionsmaschinen und -anlagen,
14.
Instandhaltung,
15.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.