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§ 2 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen - Digitale Gesetze
Verordnung über die Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse (PrfgZFortbAUTV)
Eingangsformel
§ 1 Zweck der Verordnung
§ 2 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
§ 3 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 2)
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Abschlussprüfung werden den deutschen Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.