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§ 12 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (PreisV 30/53)
Eingangsformel
§ 1 Grundsatz
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Geltung der Preisvorschriften
§ 4 Preise für marktgängige Leistungen
§ 5 Selbstkostenpreise
§ 6 Selbstkostenfestpreise und Selbstkostenrichtpreise
§ 7 Selbstkostenerstattungspreise
§ 8 Ermittlung der Selbstkostenpreise
§ 9 Prüfung der Preise
§ 10 Feststellung der Angemessenheit von Selbstkostenpreisen durch öffentliche Auftraggeber
§ 11 Zuwiderhandlungen
§ 12 Inkrafttreten
Schlußformel
Anlage Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten
Inhaltsverzeichnis
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.
(2) Für vor dem 1. April 2022 vergebene öffentliche Aufträge ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)