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§ 3 Parteien - Digitale Gesetze
Verordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (PostSchliV)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Schlichtungsstelle und Zuständigkeit
§ 3 Parteien
§ 4 Verfahrensgrundsätze
Zweiter Abschnitt Verfahren
Dritter Abschnitt Kosten
Vierter Abschnitt Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 3 Parteien
Parteien des Schlichtungsverfahrens sind der Kunde im Sinne des § 1 Absatz 2 als Antragsteller und der Postdienstleister als Antragsgegner.