§ 3 Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums der Finanzen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch allgemeine Anordnung, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen und welche Stelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. In dienstrechtlicher Hinsicht ist höchstens ein dreistufiger Aufbau des Postnachfolgeunternehmens zulässig.
(2) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung B. Das Bundesministerium der Finanzen ernennt und entläßt die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A. Die Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht zulässig; dies gilt nicht für die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes. Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf den Vorstand und nach dessen Anhörung oder auf dessen Vorschlag auf Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten übertragen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, soweit die Eigenart des jeweiligen Dienstes oder die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen des Postnachfolgeunternehmens es erfordern, durch Rechtsverordnung für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten
- 1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in sinngemäßer Anwendung des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen,
- 2.
nach Maßgabe des § 87 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlassen, Vorschriften über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
- 3.
die überjährige Ansparung von Arbeitszeitguthaben auf personenbezogenen Lebensarbeitszeitkonten, die Verwendung der Guthaben für flexible Freistellungsphasen und die finanzielle Abgeltung der Guthaben zu regeln sowie
- 4.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit – auch in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung – abweichend von § 93 des Bundesbeamtengesetzes festzulegen.