§ 17 Infrastrukturvorgaben
(1) Bundesweit müssen mindestens 12 000 Universaldienstfilialen vorhanden sein. Sie müssen werktäglich nachfragegerecht geöffnet sein. In allen Gemeinden und in allen zusammenhängend bebauten Wohngebieten mit mehr als 2 000 Einwohnern muss ein Universaldienstanbieter mindestens eine Universaldienstfiliale betreiben. Satz 3 gilt in der Regel auch für Gemeinden, die nach landesplanerischen Regelungen eine zentralörtliche Funktion haben. In zusammenhängend bebauten Wohngebieten mit mehr als 4 000 Einwohnern ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass eine Universaldienstfiliale in höchstens 2 000 Metern erreichbar ist. In allen Landkreisen muss ein Universaldienstanbieter mindestens je Fläche von 80 Quadratkilometern eine Universaldienstfiliale betreiben. Alle übrigen Orte müssen durch einen mobilen Postdienst versorgt werden. Bei Veränderungen im Bestand von Universaldienstfilialen hat der Universaldienstanbieter mindestens zehn Wochen vor der Maßnahme das Benehmen mit der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft herzustellen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit der jeweils betroffenen Gebietskörperschaft automatisierte Stationen anstelle von Universaldienstfilialen zulassen, wenn diese barrierefrei sind und eine Nutzung ohne eigene technische Geräte ermöglichen. Sie berücksichtigt dabei insbesondere
- 1.
die örtliche Nachfrage nach Postdienstleistungen,
- 2.
die Möglichkeit, eine Universaldienstfiliale im Sinne des Absatzes 1 einzurichten, und
- 3.
die flächendeckend angemessene und ausreichende Verfügbarkeit von Universaldienstfilialen, insbesondere im ländlichen Raum.
Nach Ablauf von zwei Jahren ab Zulassung einer automatisierten Station im Einzelfall überprüft die Bundesnetzagentur die getroffene Zulassungsentscheidung, wenn die betroffene Gebietskörperschaft dies beantragt und im Antrag glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht mehr vorliegen. Durch Allgemeinverfügung kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Kreise, insbesondere der kommunalen Spitzenverbände, die näheren Voraussetzungen festlegen, unter denen sie automatisierte Stationen nach Satz 1 zulässt. Sie kann insbesondere die Vorgaben der Sätze 1 und 2 konkretisieren.
(3) Postbriefkästen müssen so ausreichend vorhanden sein, dass die Kunden in zusammenhängend bebauten Wohngebieten in der Regel nicht mehr als 1 000 Meter zurückzulegen haben, um einen Postbriefkasten zu erreichen. Sie sind jeden Werktag sowie bedarfsgerecht jeden Sonn- und Feiertag zu leeren. Dabei sind die Leerungszeiten an den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens, insbesondere der Verbraucher, zu orientieren. Die Leerungszeiten sind auf den Postbriefkästen anzugeben.