(1) Anbieter, die am 18. Juli 2024 über eine gültige Lizenz nach Abschnitt 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 verfügen, sind in das Anbieterverzeichnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 einzutragen. Anbieter, die bis zum 18. Juli 2024 die Erbringung von Postdienstleistungen nach § 36 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 bei der Bundesnetzagentur angezeigt haben, können ihre Tätigkeit bis zum 18. August 2026 fortsetzen, ohne in das Anbieterverzeichnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 eingetragen zu sein. Das Recht zur Fortsetzung der Tätigkeit nach Satz 2 endet drei Monate nachdem die Bundesnetzagentur einen Anbieter aufgefordert hat, einen Antrag nach § 4 Absatz 2 binnen eines Monats zu stellen. Anbieter, die nicht bis zum 18. Februar 2026 von der Bundesnetzagentur zur Stellung eines Antrags nach § 4 Absatz 2 aufgefordert wurden, haben innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten nach dem genannten Zeitpunkt einen Antrag nach § 4 Absatz 2 zu stellen. Stellt der Anbieter innerhalb dieses Zeitraums keinen Antrag, ist die weitere Erbringung von Postdienstleistungen unzulässig. Anbieter, die ausschließlich Filialen oder automatisierte Stationen betreiben und für die ein anderer Anbieter nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Informationen an die Bundesnetzagentur übermittelt, sind bis zum 18. August 2025 von der Bundesnetzagentur auf die Regelungen des Kapitels 2, insbesondere auf § 10 Absatz 3, hinzuweisen. Bis zum 18. August 2026 ist § 4 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Beauftragung auch dann erfolgen darf, wenn der beauftragte Anbieter über eine Lizenz nach § 6 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 verfügt oder nach § 36 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 angezeigt ist.
(2) Urkunden, die über die Erteilung einer Lizenz nach Abschnitt 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 erteilt wurden, sind von der Bundesnetzagentur nach § 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückzufordern, wenn der Lizenznehmer nach Absatz 1 Satz 1 in das Anbieterverzeichnis eingetragen wurde.
(3) § 9 ist erstmals ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 9 Absatz 5 anzuwenden.
(4) Für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 und Satz 2 sind abweichend von § 18 Absatz 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 die Vorgaben in § 2 Nummer 3 Satz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der am 18. Juli 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 111 Absatz 1 Nummer 7 ist bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt nicht anzuwenden.
(5) Die Regelung des § 21 Absatz 1 ist im ersten Verfahren nach § 40 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 Nummer 2 nach dem 18. Juli 2024 zusätzlich produktspezifisch auf das am meisten nachgefragte Briefprodukt im Einzelsendungstarif anzuwenden.
(6) Die von der Bundesnetzagentur vor dem 19. Juli 2024 getroffenen Feststellungen einer marktbeherrschenden Stellung gelten fort, bis sie durch Entscheidungen nach Kapitel 5 ersetzt werden. Satz 1 gilt auch, wenn die Feststellung marktbeherrschender Stellung lediglich Bestandteil der Begründung eines Verwaltungsakts ist. Entgeltgenehmigungen, die auf Grundlage von Abschnitt 5 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 erlassen wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort, es sei denn, sie werden vor Ablauf ihrer Geltungsdauer durch Entscheidungen nach Kapitel 5 dieses Gesetzes ersetzt. Soweit Feststellungen marktbeherrschender Stellungen oder Entgeltgenehmigungen nach diesem Absatz fortgelten, gelten sie als Feststellungen marktbeherrschender Stellung und Entgeltgenehmigungen im Sinne des Kapitels 5.