(1) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Sinne des § 33 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes sind
- 1.
die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,
- 2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums,
- 3.
die Präsidentin oder der Präsident einer Bundespolizeidirektion, die Präsidentin oder der Präsident der Bundespolizeiakademie und die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
- 4.
die Führerinnen oder Führer oder Leiterinnen oder Leiter
- a)
der Bundespolizeiabteilungen,
- b)
der Bundespolizeiinspektionen,
- c)
der Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentren,
- d)
der Studienorganisation beim Fachbereich Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
- e)
der Bundespolizeisportschulen,
- f)
der Bundespolizei See,
- g)
der Bundespolizei Flughafen München,
- h)
der Bundespolizei-Fliegergruppe,
- i)
der GSG 9 der Bundespolizei,
- j)
der Dienststelle Polizeiliche Schutzaufgaben Ausland der Bundespolizei,
- k)
der Dienststelle Besondere Schutzaufgaben Luftverkehr der Bundespolizei,
- l)
der Einsatz- und Ermittlungsunterstützung der Bundespolizei,
- m)
der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheiten,
- 5.
die Führerinnen oder Führer oder Leiterinnen oder Leiter
- a)
der Bundespolizei-Fliegerstaffeln,
- b)
der Einsatzbereiche der Einsatz- und Ermittlungsunterstützung der Bundespolizei,
- c)
der Hundertschaften.
(2) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Sinne des § 33 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes sind die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Vorgesetzten.