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§ 2 Prämie - Digitale Gesetze
Verordnung über Leistungsprämien und -zulagen für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen (PNUPZV)
§ 1 Allgemeines
§ 2 Prämie
§ 3 Zulage
§ 4 Entscheidungsberechtigte
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Prämie
(1) Die Prämie wird als Einmalzahlung gewährt. Der Gesamtbetrag der Prämien, die eine Beamtin oder ein Beamter in einem Kalenderjahr erhält, darf 20 000 Euro nicht überschreiten.
(2) Die Prämie kann auch in Form von Sachbezügen gewährt werden.