IVa. Die Versicherungsbedingungen der Abteilung A 2000
IVb. Die Versicherungsbedingungen der Abteilung Z 2002
V. Die Versicherungsbedingungen der Abteilung B
VI. Bestimmungen über die Abwicklung von Versicherungsverhältnissen
VII. Gemeinsame Bestimmungen für die Versicherten der Abteilungen A und A 2000
VIII. Die Organe
IX. Verwaltungsvorschriften
X. Schlussbestimmungen
XI. Anhang
XII. Anlage zu § 57 der Satzung
XIII. Anlage zu § 20b und zu § 29g der Satzung
XIV. Anlage zu § 33 Abs. 1 der Satzung
XV. Anlage zu § 33 Abs. 2 der Satzung
XVI. Weitergeltende Bestimmungen der bis zum 31. Dezember 2005 gültigen Satzungsfassung
§ 8 Versicherungsberechtigung
Der Kasse können außerdem zugeführt werden
a)
die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer der Arbeitgeber,
b)
die Arbeitnehmer der Kasse,
c)
die Arbeitnehmer der für die beteiligten Arbeitgeber tätigen Verbände.
Soweit Arbeitnehmer der Kasse oder von Verbänden versichert werden, haben die Kasse oder der Verband für diese Versicherungsverhältnisse die Rechte und Pflichten eines beteiligten Arbeitgebers.