VI. Bestimmungen über die Abwicklung von Versicherungsverhältnissen
VII. Gemeinsame Bestimmungen für die Versicherten der Abteilungen A und A 2000
VIII. Die Organe
IX. Verwaltungsvorschriften
X. Schlussbestimmungen
XI. Anhang
XII. Anlage zu § 57 der Satzung
XIII. Anlage zu § 20b und zu § 29g der Satzung
XIV. Anlage zu § 33 Abs. 1 der Satzung
XV. Anlage zu § 33 Abs. 2 der Satzung
XVI. Weitergeltende Bestimmungen der bis zum 31. Dezember 2005 gültigen Satzungsfassung
§ 30b Rechte bei sonstigen Beiträgen - Digitale Gesetze
§ 30b Rechte bei sonstigen Beiträgen
Soweit die Beiträge zur Abteilung Z 2002 nicht im Wege der Entgeltumwandlung erbracht worden sind,
a)
richtet sich die Unverfallbarkeit der Anwartschaft nach § 1b Abs. 1 und 3 BetrAVG,
b)
kann für den Fall, dass der Arbeitnehmer vor Erreichen der Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausscheidet, derjenige, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat, unverzinste Erstattung der Beiträge beantragen, sofern die Kasse noch keine Renten- oder sonstigen Leistungen erbracht hat (§ 30d),
c)
wird dem aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausgeschiedenen Arbeitnehmer, soweit kein Erstattungsantrag nach Buchstabe b) gestellt wird, das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit eigenen Beiträgen eingeräumt (§ 30c).
Stellt der aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausgeschiedene Arbeitnehmer weder einen Antrag auf Beitragserstattung noch einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung, wird das Versicherungsverhältnis mit den vom Arbeitnehmer an die Kasse geleisteten sonstigen Beiträgen beitragsfrei fortgesetzt. Dasselbe gilt für die von einem Dritten an die Kasse geleisteten sonstigen Beiträge, sofern der Dritte keinen Antrag auf Beitragserstattung stellt.