§ 29c Hinterbliebenenrente
(1) Die in Absatz 2 aufgezählten Hinterbliebenen der Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach Maßgabe dieses Paragrafen, soweit der Arbeitnehmer einen entsprechenden Umfang des Versicherungsschutzes gewählt hat (§ 29a Abs. 2 und 4), dieser Versicherungsschutz mindestens 36 Monate bestanden hat und für wenigstens drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz der Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) gezahlt worden ist.
(2) Stirbt der Arbeitnehmer, so haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente
- a)
die Witwe bzw. der Witwer, wenn die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen war,
- b)
die leiblichen und die an Kindes statt angenommenen Kinder des Arbeitnehmers.
(3) Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht für diejenigen Hinterbliebenen, die den Tod des Arbeitnehmers vorsätzlich herbeigeführt haben.
(4) Ein Anspruch auf Waisenrente besteht nicht,
- 1.
wenn die Waise bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat; es sei denn, dass sie
- a)
über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- b)
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, dieser Zustand bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden hat und die Waise das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- 2.
wenn sie erst für ehelich erklärt oder an Kindes statt angenommen worden ist, nachdem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hatte.
(5) Die Höhe der Witwen- oder Witwerrente beträgt, vorbehaltlich einer Kürzung nach Absatz 6 oder 7, 60 v. H., die Höhe der Waisenrente einer Vollwaise 20 v. H., die Höhe der Waisenrente einer Halbwaise 12 v. H. der Rente, die der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes erhalten hat oder hätte (§ 29b Abs. 2 und 3). Für die Rentenhöhe werden die für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträge nur insoweit berücksichtigt, als ihre Zahlung unter Einschluss der Hinterbliebenenrenten erfolgt ist (§ 29a Abs. 2 und 4).
(6) Die Hinterbliebenenrenten dürfen insgesamt nicht höher sein als die Rente des Arbeitnehmers, gegebenenfalls sind sie anteilig zu kürzen.