§ 29 Mitgliedschaft, allgemeine Pflichten
(1) Der Abteilung Z 2002 können zugeführt werden alle Arbeitnehmer der beteiligten Arbeitgeber, der für die beteiligten Arbeitgeber tätigen Verbände und der Kasse,
- a)
die gemäß § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung haben,
- b)
die durch Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung haben; dies gilt auch für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer,
- c)
die durch Vereinbarung gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Beiträge des Arbeitgebers an die Abteilung Z 2002 der Kasse haben; dies gilt auch für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer.
Soweit Arbeitnehmer von Verbänden oder der Kasse versichert werden, haben der Verband bzw. die Kasse für diese Versicherungsverhältnisse die Rechte und Pflichten eines beteiligten Arbeitgebers.
(2) Eine Versicherungs- oder Zuführungspflicht besteht in der Abteilung Z 2002 auf Grund dieser Satzung nicht. Auch Mitglieder der Abteilungen A und A 2000 werden nur auf besonderen Antrag Mitglied der Abteilung Z 2002.
(3) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers sowie mit dem Ausscheiden des Arbeitgeber aus der Kasse. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn
- a)
das Ausscheiden des Arbeitnehmers wegen Eintritts des Rentenfalls erfolgt,
- b)
der Arbeitnehmer aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers in den Dienst eines anderen beteiligten Arbeitgebers übertritt.
(4) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt auch, wenn der Arbeitnehmer die Mitgliedschaft gegenüber der Kasse schriftlich kündigt; die Kündigung ist zum Ende jedes Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Wochen zulässig. Das Versicherungsverhältnis wird beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag geleistet wurde. Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.
(5) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt auch, wenn der kalenderjährliche Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) trotz vorangehender schriftlicher Mahnung nicht bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres gezahlt worden ist; maßgeblich ist der Eingang des Beitrags bei der Kasse. Das Versicherungsverhältnis wird beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag geleistet wurde. Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.