§ 24 Höhe der Alters- und Erwerbsminderungsrente des Versicherten
(1) Die Höhe der Monatsrente ergibt sich aus der Summe der bis zum Beginn der Rente für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge einerseits und dem für den Zeitpunkt der jeweiligen Beitragseinzahlung maßgeblichen Steigerungsbetrag andererseits; zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden. Freiwillige Beiträge sind Pflichtbeiträgen gleichgestellt. Die Höhe der Rente ist unabhängig davon, ob der Rentenbezug des Arbeitnehmers unmittelbar an das bei der Kasse versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers anschließt oder ob der Arbeitnehmer zwischenzeitlich aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden war.
(2) Der Steigerungsbetrag beträgt für Beiträge, die für den Arbeitnehmer entrichtet worden sind, vor Vollendung von dessen
| 21. Lebensjahr | 1,41 v. H., |
| 22. Lebensjahr | 1,37 v. H., |
| 23. Lebensjahr | 1,34 v. H., |
| 24. Lebensjahr | 1,30 v. H., |
| 25. Lebensjahr | 1,27 v. H., |
| 26. Lebensjahr | 1,23 v. H., |
| 27. Lebensjahr | 1,20 v. H., |
| 28. Lebensjahr | 1,17 v. H., |