Abschnitt 2 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Physiotherapeuten nach § 1 Abs. 1
Abschnitt 3 Bestimmungen für die Ergänzungsprüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 1
Abschnitt 4 Bestimmungen für die Ergänzungsprüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 2
Abschnitt 5 Erlaubniserteilung
Abschnitt 5a Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat
Abschnitt 6 Schlußvorschriften
§ 19 Mündlicher und praktischer Teil der Prüfung
(1) Für den mündlichen Teil der Prüfung gilt § 16 entsprechend.
(2) Für den praktischen Teil der Prüfung gilt § 17 entsprechend.