Abschnitt 2 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Physiotherapeuten nach § 1 Abs. 1
Abschnitt 3 Bestimmungen für die Ergänzungsprüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 1
Abschnitt 4 Bestimmungen für die Ergänzungsprüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 2
Abschnitt 5 Erlaubniserteilung
Abschnitt 5a Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat
Abschnitt 6 Schlußvorschriften
§ 11 Prüfungsunterlagen - Digitale Gesetze
§ 11 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.