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§ 2 Dauer der Berufsausbildung - Digitale Gesetze
[object Object] (PharmAusbV 2009)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
§ 6 Abschlussprüfung
§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen
§ 10 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.