Abschnitt 12 Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung
Abschnitt 13 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 14 Schlussbestimmungen
§ 43 Kennzeichnung von Zusatzstoffen
Ein Zusatzstoff darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn er auf den Behältnissen oder abgabefertigen Packungen oder Packungsbeilagen in deutscher Sprache mit der Angabe „Zusatzstoff nach § 42 des Pflanzenschutzgesetzes“ gekennzeichnet und in der Gebrauchsanleitung folgende Angaben gemacht werden:
1.
die Bezeichnung des Zusatzstoffes,
2.
Name und Anschrift desjenigen, der den Zusatzstoff zur Abgabe an den Anwender verpackt und kennzeichnet,