Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien
79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Pflanzenschutz:
- a)
der Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen,
- b)
der Schutz der Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen (Vorratsschutz)
einschließlich der Verwendung und des Schutzes von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, durch die Schadorganismen bekämpft werden können;
- 2.
integrierter Pflanzenschutz:
eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird;
- 3.
Pflanzen:
lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Früchte und Samen;
- 4.
Pflanzenerzeugnisse:
Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die nicht oder nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, ausgenommen verarbeitetes Holz;
- 5.
Pflanzenarten:
Pflanzenarten und Pflanzensorten sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilungen;
- 6.
Naturhaushalt:
seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenarten sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;