Abschnitt 2a Inverkehrbringen von Pflanzgut nicht zugelassener Sorten
Abschnitt 3 Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung
Abschnitt 4 Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 33
Anerkanntes Pflanzgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es nach der Größe sortiert ist und den Anforderungen der Anlage 5 entspricht.