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§ 33 - Digitale Gesetze
Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV 1986)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Anerkennung von Pflanzgut
Abschnitt 2a Inverkehrbringen von Pflanzgut nicht zugelassener Sorten
Abschnitt 3 Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung
Abschnitt 4 Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen
§ 33
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen
§ 33
Anerkanntes Pflanzgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es nach der Größe sortiert ist und den Anforderungen der Anlage 5 entspricht.