(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Rechtsverordnung nach
- a)
§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a, b, e, g, i oder j oder
- b)
§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c, d oder f
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 zuwiderhandelt oder
- 3.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
- a)
Nummer 1 Buchstabe a oder
- b)
Nummer 1 Buchstabe b
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 (ABl. L 149 vom 9.6.2023, S. 62) geändert worden ist, in Verbindung mit Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 einen Unionsquarantäneschädling einschleppt, verbringt, hält, vermehrt oder freisetzt,
- 2.
entgegen Artikel 9 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 15 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
entgegen Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vom Markt nimmt,
- 4.
entgegen Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine dort genannte Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
- 5.
entgegen Artikel 14 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 6.
entgegen Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 einen Schutzgebiet-Quarantäneschädling einschleppt, verbringt, hält, vermehrt oder freisetzt,
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr.
1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien
98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr.
882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG,
90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses
92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, verstößt, indem er
- 1.
entgegen Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, einen Zugang nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
- 2.
entgegen Artikel 15 Absatz 3 oder 5, auch in Verbindung mit Absatz 6, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 3.
entgegen Artikel 56 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Sendung macht oder
- 4.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b oder Artikel 67 Unterabsatz 2 jeweils in Verbindung mit Artikel 69 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 3 Buchstabe a und des Absatzes 2 Nummer 1, 5 bis 7, 9, 10, 12 bis 14, 21 bis 23 und 26 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro, geahndet werden.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 geahndet werden können.