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§ 49 Zuständige Behörden - Digitale Gesetze
[object Object] (PflBG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeiner Teil
Teil 2 Berufliche Ausbildung in der Pflege
Teil 3 Hochschulische Pflegeausbildung
Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften
Abschnitt 1 Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
Abschnitt 2 Erbringen von Dienstleistungen
Abschnitt 2a Partielle Berufsausübung
Abschnitt 3 Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 49 Zuständige Behörden
§ 50 Unterrichtungspflichten
§ 51 Vorwarnmechanismus
§ 52 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
Abschnitt 4 Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
Abschnitt 5 Statistik und Verordnungsermächtigung
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
Teil 5 Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
Teil 6 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften
Abschnitt 3: Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 49 Zuständige Behörden
Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.