§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ mit dem akademischen Grad.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 64a Abs. 1 bis 4 +++)