Abschnitt 2 Genehmigungen und Ermächtigungen von Unternehmern
Abschnitt 3 Holz und Verpackungsmaterial aus Holz, Kontrolle
Abschnitt 4 Risikowarenlisten
Abschnitt 5 Ausfuhr und Verbringen
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 277, S. 15)
Muster eines bundeseinheitlichen Stempels: XX bezeichnet das Bundesland, in dem die zuständige Behörde ansässig ist, YY bezeichnet eine mitarbeiterbezogene Nummer.