§ 37 Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus
- 1.
einem eigenständigen Modul zu den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 5 Teil A und
- 2.
einem eigenständigen Modul zu den Kompetenzbereichen I bis IV der Anlage 5 Teil B.
(2) Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 besteht aus einer Aufgabe der selbständigen, umfassenden und prozessorientierten Pflege und bezieht sich insbesondere auf die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 des Pflegeberufegesetzes. Die zu prüfende Person zeigt die erworbenen Kompetenzen im Bereich einer umfassenden personenbezogenen Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs, der Planung und Gestaltung der Pflege, der Durchführung der erforderlichen Pflege und der Evaluation des Pflegeprozesses einschließlich der Kommunikation und Beratung sowie in der Qualitätssicherung und in der intra- und interprofessionellen Zusammenarbeit und übernimmt in diesem Rahmen alle anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege. Dabei stellt sie auch die Kompetenz unter Beweis, ihr Pflegehandeln wissenschaftsbasiert oder -orientiert zu begründen und zu reflektieren. Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 schließt das entsprechende Modul ab.
(2a) Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 besteht aus einer Aufgabe zur Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten bei Patientinnen oder Patienten. Sie umfasst die Kompetenzbereiche I bis IV der Anlage 5 Teil B. Die zu prüfende Person übernimmt dabei alle Aufgaben, die Gegenstand der Behandlung sind, einschließlich der Dokumentation. Die zu prüfende Person zeigt die erworbenen Kompetenzen im Bereich der selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten. Dabei stellt sie auch die Kompetenz unter Beweis, ihre Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die erworbenen Kompetenzen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten in der beruflichen Praxis anzuwenden, und dass sie befähigt ist, die Aufgaben eigenverantwortlich zu lösen. Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 schließt das entsprechende Modul ab.
(3) Die Prüfungsaufgabe nach Absatz 2 soll insbesondere den Versorgungsbereich berücksichtigen, in dem die zu prüfende Person im Rahmen der Praxiseinsätze den Vertiefungseinsatz nach § 38 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes absolviert hat. Sie wird auf Vorschlag mindestens einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Prüfungsaufgabe nach Absatz 2a wird auf Vorschlag mindestens einer ärztlichen Fachprüferin oder eines ärztlichen Fachprüfers nach § 33 Absatz 1 Satz 5 durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.