Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 38, § 45 Abs. 8 Satz 3 u. § 47 Abs. 6 Satz 3 +++)