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§ 3 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin (PflanzTechnAusbStEignV)
Eingangsformel
§ 1 Mindestanforderungen an die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand
§ 2 Ausnahmeregelung
§ 3 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.