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§ 18 Befreiung von Prüfungsleistungen - Digitale Gesetze
Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin (PferdewMeistPrV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Prüfungsteil Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen
Abschnitt 3 Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung
Abschnitt 4 Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
Abschnitt 5 Befreiung von Prüfungsleistungen, Bewertungen in den Prüfungen, Bestehens- und Zeugnisregelungen
§ 18 Befreiung von Prüfungsleistungen
§ 19 Bewertungen in den Prüfungen
§ 20 Bestehen der Meisterprüfung und Zeugnisse
Abschnitt 6 Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Befreiung von Prüfungsleistungen, Bewertungen in den Prüfungen, Bestehens- und Zeugnisregelungen
§ 18 Befreiung von Prüfungsleistungen
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 oder von Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.