Abschnitt 2 Prüfungsteil Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen
Abschnitt 3 Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung
Abschnitt 4 Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
Abschnitt 5 Befreiung von Prüfungsleistungen, Bewertungen in den Prüfungen, Bestehens- und Zeugnisregelungen
Abschnitt 6 Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 18 Befreiung von Prüfungsleistungen - Digitale Gesetze
§ 18 Befreiung von Prüfungsleistungen
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 oder von Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.