Abschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für das Pfandbriefgeschäft
Abschnitt 5 Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
Abschnitt 6 Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 14 Beleihungsgrenze
Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 16 festgesetzten Wertes des Grundstücks (Beleihungswert) zur Deckung benutzt werden.