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§ 20 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund (PBRüV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Rückforderung überzahlter Entlastungen durch Energieversorgungsunternehmen
Abschnitt 3 Übergang des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens auf den Bund
Abschnitt 4 Unmittelbare Anspruchsdurchsetzung durch die Prüfbehörde
Abschnitt 5 Inkrafttreten
§ 20 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Inkrafttreten
§ 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.