§ 43 Sonderformen des Linienverkehrs - Digitale Gesetze
I. Allgemeine Vorschriften
II. Genehmigung
III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten
IV. Auslandsverkehr
V. Aufsicht, Prüfungsbefugnisse
VI. Rechtsbehelfsverfahren und Gebühren
VII. Erlaß von Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
VIII. Bußgeldvorschriften
IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 43 Sonderformen des Linienverkehrs
Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
1.
Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
2.
Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
3.
Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
4.
Theaterbesuchern
dient. Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepaßt wird.