III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten
IV. Auslandsverkehr
V. Aufsicht, Prüfungsbefugnisse
VI. Rechtsbehelfsverfahren und Gebühren
VII. Erlaß von Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
VIII. Bußgeldvorschriften
IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 37 Aufnahme des Betriebs
Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen Behörde.