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§ 5 Kostenabrechnung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Abrechnung und Verteilung des Verwaltungsaufwands der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost aus der Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK-VerwAufwVO)
Eingangsformel
§ 1 Verwaltungsaufwand aus der Beihilfebearbeitung
§ 2 Verwaltungsaufwand aus der Grundversicherung
§ 3 Weiterer Verwaltungsaufwand
§ 4 Reduzierung des Personalbedarfs
§ 5 Kostenabrechnung
§ 6 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Kostenabrechnung
Die Bundesanstalt erstellt alsbald nach Ende des Geschäftsjahres gegenüber der Postbeamtenkrankenkasse eine Abrechnung über die Kosten nach den §§ 1 bis 4, auch soweit diese nicht von der Postbeamtenkrankenkasse getragen werden.